Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Aktualität und der Fülle von Anfragen die uns derzeit erreichen möchten wir Sie an dieser Stelle über die steuerlichen und wirtschaftlichen Unterstützungsprogramme in der Coronakrise informieren. Weiterhin möchten wir noch darstellen wie unsere Büroorganisation unter den jetzt veränderten Rahmenbedingungen aussieht.
Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmen Anträge auf Coronahilfen stellen. Es gibt mittlerweile mehrere Programm (Überbrückungshilfe I, II, III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe). Die Anträge müssen grundsätzlich über einen Steuerberater gestellt werden. Die Programm unterliegen immer wieder Änderungen durch die Bundesregierung auf Grund der aktuellen wirtschaftliche Lage und der Entwicklung des Infektionsgeschehens. Details finden sich auf der Seite der Bundesregierung: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Problematik der ungedeckten Fixkosten
In den Medien wird derzeit die Problematik der sogenannten ungedeckten Fixkosten als Voraussetzung der Coronahilfen diskutiert. Die Idee dahinter ist folgende. Wenn ein Unternehmen (wesentliche) Umsatzrückgänge hat aber die Einnahmen dennoch ausreichen die anfallenden fixen Kosten zu decken, dann soll es keine Förderung erhalten. Im Ergebnis muss somit ein Verlust vorliegen. In diesem Fall sind die fixen Kosten höher als die Einnahmen. Ein Umsatzrückgang ist somit alleine ist ausreichend.
Diese Regelung soll eine Überkompensation verhindern. Die Hilfsprogramme sollen den Unternehmen Liquidität zukommen lassen, um diesen dadurch zu ermöglichen, die Krise zu überstehen. Sie sind nicht dazu da, ausgefallene Gewinne zu ersetzen. Die Regelungen stammen aus dem EU-Recht und sind zwingend von der Bundesregierung in nationales Recht zu übernehmen. Die Bundessteuerberaterkammer hat dazu eine Mitteilung und ein FAQ veröffentlicht
Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung (Konjunkturprogramm)
Die Bundesregierung hat ein Konjunktur und Zukunftspaket verabschiedet um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen, welches am 01.07.2020 in Kraft getreten ist. setzt momentan alle Hebel in Bewegung, um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen.
Um dabei den Überblick zu behalten, gibt die Bundessteuerberaterkammer eine Orientierung u.a. zu den Themen Überbrückungsgeld und Mehrwertsteuersenkung. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier.
Büroorganisation
Wir möchten Sie bitten, uns künftig Unterlagen und Dokumente ausschließlich in elektronischer Form (gescannt, pdf-Dokumente) zur Verfügung zu stellen. Diese können Sie uns per E-Mail schicken oder über ein Online-Portal „Datev Unternehmen online“ und „Datev Meine Steuern“ hochladen. Wir werden Ihnen auf dem gleichen Weg alle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen.
Falls Unterlagen in Ausnahmefällen in Papierform abgeben werden müssen, legen Sie die Unterlagen bitte an die Tür und klingeln Sie im Anschluss. Die Unterlagen kommen bei uns intern in eine 24-Stunden-Quarantäne und werden im Anschluss bearbeitet. Bitte beachten Sie das falls es sich um fristbehaftete oder dringende Vorgänge handelt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Besprechungen künftig nur noch telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen werden.
Die meisten unserer Mitarbeiter arbeiten im Home-Office. Sie können sie telefonisch über unsere Kanzlei oder per E-Mail wie bisher erreichen. Sollte es zu einer Ausgangssperre in der nächsten Zeit kommen sind wir bestrebt in den Büros eine kleinen Notbesetzung aufrecht zu erhalten. Die notwendigen Arbeiten erfolgen dann in den jeweiligen Home-Offices.
Kurzarbeitergeld (KUG)
Die Bundesregierung hat in einem beispiellos schnellen Gesetzgebungsverfahren die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) vereinfacht. Falls Sie KUG beantragen wollen, müssen Sie sich, sofern noch nicht geschehen, zuerst bei der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) registrieren. Das dauert ca. zwei bis drei Tage. Im Anschluss muss von Ihnen der BfA angezeigt werden, dass Sie KUG in Anspruch nehmen wollen. Dazu muss ein zweiseitiges Formular ausgefüllt werden. Nachdem der Antrag von Seiten der Behörde bewilligt wurde, muss im Anschluss mitgeteilt werden welche Ihrer Arbeitnehmer und in welcher Höhe von der Kurzarbeit betroffen sind. Die KUG erfolgt über die Lohnabrechnungen. Dazu setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Noch ein Hinweis, Lohnabrechnungen können den Arbeitnehmer über ein elektronisches Portal „Arbeitnehmer online“ zur Verfügung gestellt werden. Das hat viele Vorteile.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Elektronische Unterlagen
Bitte schicken Sie uns künftig Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form. Das erleichtert uns die Bearbeitung im Home-Office sowie die Korrespondenz und die zügige Bearbeitung innerhalb der Finanzverwaltung und bei anderen Institutionen. Es gibt sehr gute Online-Portale für Selbstständige und Unternehmen „Datev Unternehmen online“ und für die Einkommensteuersachverhalte „Datev Meine Steuern“. In diese Portale können Sie alle notwendigen Unterlagen hochladen und sie dienen als zentrale Austauschplattform zwischen Kanzlei, Mandant und anderen Institutionen.
Inzwischen setzen viele unsere Mandanten diese Lösungen ein. Das Arbeiten ist etwas anders wie mit Papier, jedoch wenn man seine Arbeitsprozesse entsprechend angepasst hat, ergeben sich daraus sehr viele (langfristige) Vorteile. Wir haben damit gute Erfahrungen gesammelt.
https://www.datev.de/web/de/datev-shop/komplettloesungen/datev-unternehmen-online/
Um die Liquidität der Steuerpflichtigen zu stärken, können bei den Finanzämtern Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie auf zinslose Stundungen gestellt werden. Das betrifft die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für den Zeitraum bis 31.12.20 sind von der Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Zeiträume nach dem 31.12.20 sind besondere Begründungen notwendig. Säumniszuschläge sind zu erlassen. Weiterhin soll auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden.
Bei der Umsatzsteuer bieten einzelnen Bundesländer an das die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (sogenanntes 1/11) erstattet werden können, falls diese geleistet wurden um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten.
Insolvenzantragspflicht
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Sofern Sie oder Ihr Unternehmen auf Grund eines behördlichen Verbots des Gesundheitsamtes an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit gehindert werden (Quarantäne) kann ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz bestehen. Das betrifft sowohl Angestellt als auch Selbstständige. Zuständige Behörde ist das jeweilige Gesundheitsamt.
Es ist davon auszugehen das die Bearbeitung von Anträgen dauern kann, da die entsprechenden Stellen derzeit überlastet sind.
https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm
Staatskredite/Hilfsprogramme
Die Bundesregierung hat in den Medien verkündet, dass alles getan wird um die Unternehmen in der Krise mit unbegrenzten finanziellen Mitteln zu unterstützen. Dazu werden Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese können über ein Kreditinstitut, in der Regel die Hausbank, bei der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Die Formulare stehen seit Montag, den 23.03.20 zur Verfügung stehen. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrem jeweiligen Bankberater in Verbindung. Es wird damit gerechnet das es bis zur Auszahlung der ersten Gelder zwei bis drei Wochen dauern wird.
Die Bundesregierung hat am 23.03.20 Hilfsmaßnahmen, insbesondere für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Mieter, beschlossen. Die Hilfen wurden mittlerweile mit weiteren befristeten Änderungen z.B. beim Mieterschutz von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Leider ist die Beantragung der Hilfen in der Praxis nicht derartig unbürokratisch, wie es von Seiten der Politik versprochen wurde.
In Hessen konnten ab dem 30.03.2020 beim Regierungspräsidium Kassel Anträge auf Soforthilfe gestellt werden. Antragsberechtigt waren Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern. Die Hilfen sollen bis zu EUR 30.000 verteilt auf 3 Monate betragen.
Daneben stehen von weiteren Bundesländern Hilfs- und Sofortprogramme vorbereitet. Die Situation ist hier allerdings durch den Föderalismus sehr heterogen und dynamisch.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Ich wünsche Ihnen alles Gute, Gesundheit und vor allen gute Nerven in dieser für uns alle anstrengenden Zeit. Wir werden demnächst alle in den jeweiligen sich veränderten, schwierigen Rahmenbedingungen improvisieren müssen.
Wir werden das alle schaffen!
Sven Steinwald
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater