Das Einkommen des Ehegattens darf auf die Grundrente der Ehefrau angerechnet werden. Diese Praxis der Deutschen Rentenversicherung sei nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß (Az. L 18 R 707/22).
Im Streitfall hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine Altersrente, jedoch keinen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bewilligt, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße, weil verheiratete Menschen dadurch gegenüber unverheirateten benachteiligt würden.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird der Nachteil der Einkommensanrechnung bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht, denn Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe, betonten die Richter. Zudem seien Ehepartner auf Grund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.
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Letzte Änderung: 14.11.2024
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