Der Erwerb, die weitere Ausbildung/Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden (“Veredelung von Reitpferden”), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Differenzbesteuerung. Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Umsätze zu Recht der Regelbesteuerung unterworfen. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 20/21).
Bei richtlinienkonformer Auslegung sei für die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst “erzeugt” wurden bzw. durch eine Verarbeitung der “im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen” entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten seien von § 24 UStG nicht erfasst. Die Veredelung von Reitpferden stelle insoweit keine “Erzeugung” eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.
Insoweit unterscheide sich die umsatzsteuerliche Sichtweise von der ertragsteuerlichen Behandlung der Veredelung von Reitpferden, wo eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann ausscheide, wenn die Tiere “alsbald” weiterverkauft werden (landwirtschaftlicher Veredelungsprozess dagegen bei einer Weiterveräußerung nach über einem Jahr).
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Letzte Änderung: 03.05.2022
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