Wenn ein Flug über einen Vermittler gebucht wurde und der Flug dann storniert wird, wird die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Rückzahlung der Flugkosten nicht dadurch befreit, dass sie an den Vermittler die Kosten erstattet. Der Flugvermittler ist ohne Ermächtigung des Fluggastes nicht zum Empfang von Leistungen berechtigt. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-24 S 61/22).
Im Januar 2020 buchte eine Frau über eine Vermittlerin einen Flug nach Kapstadt und wieder zurück von Nairobi. Beide Flüge wurden im April 2020 coronabedingt von der Fluggesellschaft annulliert. Die Reisende wandte sich daraufhin an die Vermittlerin und forderte sie zur Rückzahlung der Flugkosten auf. Die Fluggesellschaft kam dem gegenüber der Vermittlerin nach. Diese geriet jedoch nachfolgend in Insolvenz, sodass sich die Reisende wieder an die Fluggesellschaft wandte und die Rückzahlung der Flugkosten verlangte. Die Fluggesellschaft verwies auf die bereits erfolgte Rückzahlung an die Vermittlerin. Das Amtsgericht wies die Klage auf Rückzahlung ab. Die Beklagte könne sich erfolgreich auf den Erfüllungseinwand des §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB berufen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht gab jedoch der Klägerin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten zu. Die Fluggesellschaft könne sich nicht auf Erfüllung berufen, da die Vermittlerin nicht zur Entgegennahme der Rückzahlung berechtigt gewesen sei. Es habe nicht zu den Pflichten der Vermittlerin gehört, Rückzahlungsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung oder dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag geltend zu machen. Wenn ein Vermittler die Erstattungsabwicklung übernehme, handle er entweder im Rahmen eines gesonderten, unentgeltlichen Auftragsverhältnisses oder aus Kulanz gegenüber dem Fluggast. Eine Ermächtigung der Vermittlerin zur Entgegennahme der Zahlung ergebe sich auch nicht aus der gegenüber der Vermittlerin geäußerten Aufforderung der Klägerin zur Rückzahlung. Durch diese Aufforderung sei die Vermittlerin nicht beauftragt worden, Gelder für die Klägerin im eigenen Namen entgegenzunehmen. Gerade im Fall einer bloßen Vermittlung von Beförderungsleistungen dürfe der Vermittler ein Rückzahlungsbegehren ihm gegenüber nur so verstehen, dass er sich um die Rückzahlung gegenüber den Vertragspartnern des Fluggastes kümmern soll.
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Letzte Änderung: 14.11.2024
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